10 Fragen zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

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Was bringt das Whistleblowing-Gesetz in Österreich? Alles zum neuen HSchG!

Am 03.06.2022 hat der österreichische Gesetzgeber einen Ministerialentwurf zum österreichischen HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) vorgelegt. Mit diesem Gesetz wird die EU-Whistleblowing-Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt. Nachfolgend haben wir für Sie die Eckpunkte des Entwurfs zum neuen „Whistleblower-Gesetz Österreich“ zusammengefasst. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren kann es allerdings noch zu Änderungen kommen. Hier finden Sie als Unternehmer:in die Antworten unserer EY Law Expert:innen aus Datenschutz, Arbeitsrecht und Compliance zu den 10 wichtigsten Fragen rund um die Gesetzesänderungen für Whistleblower in Österreich:

1. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Whistleblowing-Gesetz: Gibt es Änderungen für Ihr Unternehmen?

Das neue Whistleblowing-Gesetz in Österreich verpflichtet unter anderem Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten, einen Meldekanal für Whistleblower einzurichten und eingehende Meldungen sachgerecht zu bearbeiten. Unternehmen können diese Aufgaben in Zusammenhang mit der EU Whistleblowing-Richtlinie auch an Dritte übertragen. Informieren Sie sich hier, welche Änderungen das Whistleblowing-Gesetz für Ihr Unternehmen bringt.

2. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Bis wann müssen Unternehmen den Meldekanal einrichten?

Die Frist zur Einrichtung eines Meldekanals läuft sechs Monate nach dem Inkrafttreten des HSchG ab. Unternehmen mit 50–249 Beschäftigten haben bis zum 18.12.2023 Zeit.

3. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Wem muss der Meldekanal offenstehen?

Die Abgabe eines Hinweises muss jenen Personen ermöglicht werden, die im Gesetz als „Hinweisgeber:in“ definiert worden sind. Dazu zählen insbesondere (ehemalige) Beschäftigte, Bewerber:innen, selbstständig erwerbstätige Personen, Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers, Lieferant:innen und Anteilseigner:innen. Geschützt sind darüber hinaus auch beispielsweise Personen, die den/die Hinweisgeber:in bei der Abgabe des Hinweises unterstützen.

4. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Können Konzerne eine gemeinsame Meldestelle einrichten?

Eine gemeinsame Meldestelle ist nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut unabhängig von der Größe und einer etwaigen Konzernzugehörigkeit möglich. Zu welchen Rechtsgebieten können Hinweisgeber:innen Meldungen abgeben? Der sachliche Anwendungsbereich umfasst die in der EU-Whistleblowing-Richtlinie enthaltenen EU-Rechtsmaterien, z. B. Daten-, Umwelt- und Verbraucherschutz. Darüber hinaus sind lediglich die Korruptionstatbestände nach §§ 302–309 StGB ebenfalls einbezogen.

5. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Unter welchen Voraussetzungen sind Hinweisgeber:innen geschützt?

Geschützt sind Hinweisgeber:innen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über eine Rechtsverletzung erlangt haben. Sie müssen bei der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen wahr sind und in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Geschützt sind zudem Personen im Umfeld der Hinweisgeber:innen, die ohne selbst zu melden, indirekt von Vergeltungungsmaßnahmen betroffen sein können, z. B. unterstützende Personen wie Arbeitskolleg:innen oder Verwandte.

6. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

In welcher Form muss der Whistleblower-Meldekanal eingerichtet werden?

Die Art des Meldekanals wird Unternehmen nicht vorgeschrieben, solange insbesondere die Vertraulichkeit gewahrt ist und der Meldekanal technisch und organisatorisch gemäß DSGVO geeignet ist.

Unternehmen in Österreich können zwischen mündlichen und schriftlichen Kanälen entscheiden oder beides anbieten, um das neue Whistleblowing-Gesetz umzusetzen.

7. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Welche Rolle spielen externe Behördenkanäle?

Eine externe Meldestelle für den Bereich der öffentlichen und privaten Rechtsträger wird beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Daneben bleiben bereits eingerichtete Meldestellen bestehen, beispielsweise das bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtete Hinweisgebersystem oder die Geldwäschemeldestelle. Hinweisgeber:innen sollen Hinweise in erster Linie internen Stellen geben, können sich aber auch direkt an eine externe Stelle wenden, ohne den Schutz zu verlieren. Eine Offenlegung an die Presse ist bereits nach einer erfolglosen internen Meldung möglich.

8. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Können Hinweisgeber:innen anonyme Meldungen abgeben?

Inwiefern anonymen Hinweisen nachgegangen muss, ist derzeit dem Gesetzeswortlaut nach unklar — in einer begleitenden Presseaussendung anlässlich der Veröffentlichung des Entwurfs ist dies bejaht worden. Ebenso ist nicht eindeutig definiert, ob ein anonymer Meldekanal angeboten werden muss.

9. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Welche Sanktionen sind durch das neue Whistleblowing-Gesetz vorgesehen?

Wenn Hinweisgeber:innen behindert werden, eine Meldung abzugeben, Vergeltungsmaßnahmen gegen sie getroffen werden oder das Vertraulichkeitsgebot verletzt wird, kommt es zu einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich dieser Betrag. Ebenfalls sanktioniert wird das Melden wissentlich falscher oder irreführender Hinweise.

Das Unterlassen der Einrichtung eines internen Meldekanals steht hingegen nicht unter Strafe.

Whistleblower-Gesetz bringt Änderungen für Unternehmer:innen

Welche Änderungen für Unternehmen in Österreich bringt das neue Whistleblowing-Gesetz? EY law Rechtswanwälte beantworten die wichtigsten Fragen

 

Welche Änderungen für Unternehmen in Österreich bringt das neue Whistleblowing-Gesetz? Unsere EY Law Rechtswanwälte beantworten die wichtigsten Fragen für Unternehmer:innen aus dem Arbeitsrecht, Datenschutz und Compliance-Bereich!

10. Frage zum neuen Whistleblowing-Gesetz in Österreich

Was sind die unmittelbaren To-dos für Sie als Unternehmen in Österreich?

Informieren Sie sich hier über die vier wichtigsten Punkte, die Sie als Unternehmen mit Inkrafttreten des neuen Whistleblowing-Gesetzes in Österreich umsetzen sollten:

      • Sofern Sie bereits einen Whistleblowing-Kanal und entsprechende Prozesse in Ihrem Unternehmen eingerichtet haben, sollten Sie prüfen, ob diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen.

      • Falls Sie noch keinen Whistleblowing-Kanal haben, steht neben der Auswahl eines geeigneten Service-Providers die Implementierung der unternehmensinternen Prozesse im Vordergrund. Unser EY-Whistleblowing-System bietet einen vertraulichen Meldekanal, bei dem Mitarbeiter:innen und Externe potenzielle Missstände einfach aufzeigen können.

      • Je nach Ausgestaltung des Whistleblowing-Systems sind unterschiedliche arbeitsrechtliche Punkte zu beachten, z. B. das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Einzelvereinbarung.

      • Whistleblowing-Systeme unterliegen der DSGVO, somit sollten gewisse Themen geprüft bzw. Erfordernisse berücksichtigt werden (z. B. Auftragsverarbeitervertrag, Aufnahme des Systems in das Verarbeitungsverzeichnis, Informationspflichten oder Aufbewahrungsfristen).

      Dieser Artikel mit den 10 wichtigesten Fragen zum Whistleblowing-Gesetz in Österreich unserer Experten von EY Law und EY Forensic  ist im aktuellen EY Finance & Performance Magazine erschienen, das Sie hier kostenlos als PDF downloaden können.

      Haben Sie noch weitere Fragen zur neuen Whistleblower-Richtlinie?

      EY Law Rechtsanwalt David Konrath ist Experte für Compliance-themen und für alle Fragen in Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Whistleblower-Gesetz in Österreich! Informieren Sie sich hier, wie Sie die EU Whistleblowing Richtlinie zeitgerecht in Ihrem Unternehmen am besten umsetzen: Whistleblowing System im Unternehmen!

      Rechtsanwalt EY Law David Konrath, Wettbewerbsrecht, Compliance Kartellrecht Österreich

      Mag. David Konrath

      Rechtsanwalt bei EY Law, Experte für Kartellrecht & Compliance
      david.konrath@eylaw.at

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