Update Arbeitsrecht: Krankmeldung, Änderungskündigung und Elternteilzeit

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Arbeitsrecht-Update: Krankmeldung Kündidung und Überstunden in der Elterneteilzeit

Unsere Arbeitsrechtsexpert:innen informieren regelmässig über aktuelle Fälle aus dem Arbeitsrecht in Österreich:

  • Krankmeldung bei einvernehmlicher Auflösung
  • Änderungskündigung – ein verpöntes Motiv?
  • Überstunden während der Elternteilzeit

Krankmeldung bei einvernehmlicher Auflösung

  • Der Dienstnehmer stimmte am Vormittag einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu (keine Anzeichen von Unwohlsein oder Krankheit).
  • Am Nachmittag ließ sich der Dienstnehmer krankschreiben (psychische Beschwerden) und informierte den Dienstgeber noch am selben Tag.
  • Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Dienstverhinderung bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Beendigungserklärung vorlag.
  • Die Dienstverhinderung beginnt erst mit objektiver Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers.

Ergebnis: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.

(OGH 24.05.2023, 8 ObA 4/23f)

Änderungskündigung – ein verpöntes Motiv?

  • Der Dienstnehmer war von einer betrieblichen Umstrukturierung betroffen.
  • Der Dienstgeber unterbreitete ein Änderungsangebot und wollte mit dem Dienstnehmer eine neue Stellenbeschreibung und Funktionsbezeichnung vereinbaren (ohne Änderung des Gehalts, der Tätigkeit und der kollektivvertraglichen Einstufung).
  • Nimmt der Dienstnehmer ein Änderungsangebot des Dienstgebers nicht an, dann kann die Kündigung nicht wegen Motivwidrigkeit, aber wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
  • Das Gleichbehandlungsargument des Dienstnehmers scheiterte: Der Dienstnehmer übte keine gleiche oder ähnliche Tätigkeit wie die (vom Dienstnehmer verglichenen) Arbeitskollegen aus.

Ergebnis: Die Änderungskündigung war rechtswirksam.

(OGH 29.03.2023, 8 ObA 11/23k)

Überstunden während der Elternteilzeit

  • Während der Elternteilzeit sind Dienstnehmer nicht verpflichtet, über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß Mehrarbeit zu leisten.
  • Unterbleibt die Überstundenleistung während der Elternteilzeit aufgrund des gesetzlichen Überstundenverbots, so ruht auch der Anspruch auf die Überstundenpauschale, da die Überstunden faktisch nicht geleistet werden dürfen.
  • Auch bei All-in-Vereinbarungen ruht während der Elternteilzeit jener Teil des Entgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird.
  • Folge: Während der Elternteilzeit können Mehr- bzw. Überstunden aus dem All-in-Gehalt herausgerechnet werden.

Ergebnis: Ruhen von Entgeltpauschalen für Mehr- und Überstunden während der Elternteilzeit stellt keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bzw. von Frauen gegenüber Männern dar.

(OGH 27, 04. 2023, 9 ObA 20/23s)

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EY Law Rechtsanwaltskanzlei Arbeitsrecht Associate Isabella Goeschl

Mag. Isabella Göschl, LL.B.
Rechtsanwaltsanwärterin bei EY Law | Arbeitsrecht
isabella.goeschl@eylaw.at

Isabella Göschl ist Rechtsanwaltsanwärterin bei EY Law. Sie berät nationale und internationale Unternehmen im gesamten Spektrum des Arbeitsrechts.

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