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Verbraucherschutzrecht – Die wichtigsten Änderungen

Mit 19.07.2022 wurde in Österreich die Richtlinie der EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutz-vorschriften (EU) 2019/2161 (im Folgenden: „die EU-Richtlinie“) umgesetzt. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat insbesondere Auswirkungen auf das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) — das in diesem Artikel nicht besprochen wird — und das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG).

Was bringt das neue Verbraucherschutzrecht?

Inhaltlich betreffen die Änderungen des Verbraucherschutzrechts in Österreich insbesondere

  • erweiterte Informationspflichten der Unternehmen gegenüber Verbraucher,
  • erhöhte Transparenz auf Online-Marktplätzen,
  • strengere Vorschriften bezüglich rabattierter Preise sowie
  • das Erfordernis einer umfassenderen Aufklärung im Rahmen der Preisgestaltung.

Zudem wurde durch die Umsetzung der neuen Verbraucherschutzrecht-Richtlinie der bisherige Regelungsbereich von angebotenen Waren auf „Waren oder digitale Leistungen“ erweitert. Unter Letzterem versteht der Gesetzgeber sämtliche digitale Leistungen und Dienstleistungen. Speziell im Rahmen des FAGG wurde unter anderem klargestellt, dass ein Bereitstellen personenbezogener Daten von Verbraucher als eine Art der „Zahlung“ anzusehen ist. Dies kann weitreichende Folgen für Unternehmer haben, denn aufgrund der Neuerung sind nun verschiedenste Services, die vorher nicht von den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des FAGG oder des KSchG betroffen waren, nunmehr auch umfasst.

Bei Nichtbeachtung dieser Schutzgesetze drohen Verwaltungsstrafen. Da die neuen Bestimmungen grundsätzlich auf alle Verträge, die — vorbehaltlich gewisser Ausnahmen — seit dem 20.07.2022 geschlossen wurden, anzuwenden sind, sollten Unternehmensabläufe und ggf. AGB an die neuen Regelungen angepasst werden.

Neue Informationspflichten des FAGG

Aufgrund der nunmehr erweiterten Informationspflichten des FAGG haben Unternehmen vor Vertragsabschluss im Fernabsatz Informationen bezüglich ihrer Erreichbarkeit bereitzustellen. Den Verbraucher soll so die Möglichkeit gegeben werden, ohne großen Aufwand mit den Unternehmen in Verbindung zu treten.

Verpflichtende Angabe von E-Mail und Telefonnummer des Unternehmens

Neben der nunmehr zwingenden Bereitstellung einer E-Mail Adresse und Telefonnummer des Unternehmens hat dieses auch über das potenzielle Bestehen anderer Online-Kommunikationsmittel, über die Verbraucher:innen Kontakt aufnehmen können, aufzuklären. Weiters muss die tatsächliche Erreichbarkeit über die zur Verfügung gestellten Kontaktmöglichkeiten gegeben sein. Verbraucher:innen müssen den Unternehmer „schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten […] [können]“. Unternehmen sind außerdem verpflichtet, Informationen über die Funktionalität und die Kompatibilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen bereitzustellen.

Spezielle Informationspflichten für Online-Marktplätze

Spezielle Informationspflichten wurden für Unternehmen ins FAGG aufgenommen, die Online-Marktplätze betreiben. So ist seit 20.07.2022 unter anderem von Anbietern eines Online-Marktplatzes bekannt zu geben, wie die Auflistung der Angebote, die den Verbraucher als Ergebnis ihrer Suchanfrage präsentiert werden, zustande kommt. Das bedeutet für die Anbieter, dass sie Verbraucher darüber aufklären müssen, welche Parameter für das Ranking herangezogen wurden und in welcher Weise diese Parameter im Vergleich zueinander gewichtet werden. Diese Information muss auf jener Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, leicht auffindbar sein. Für die Verbraucher:innen soll also nachvollziehbar sein, warum Angebote bei der Suche weiter oben angezeigt werden und andere weiter unten.

Anbieter von Online-Marktplätzen haben auch Informationen über den Anbieter der Waren oder Dienstleistungen zu erteilen. Es besteht die Pflicht anzugeben, ob es sich bei etwaigen Dritten, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem Online-Marktplatz anbieten, um Unternehmer im Sinne des FAGG handelt. Diese neue Pflicht soll Verbraucher darüber aufklären, ob verbraucherrechtliche Bestimmungen auf den Vertrag angewendet werden können. Sollte der Anbieter einen Online-Marktplatz betreiben, der Vergleiche von Waren zum Hauptinhalt hat, so ist ersichtlich zu machen, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs mit einbezogen wurden.

Das neue Verbraucherschutzgesetz bringt Änderungen für Online-Marktplätze - EY Law Rechts News Österreich
Das neue Verbraucherschutzgesetz bringt Änderungen für Online-Marktplätze – Update Verbraucherschutzrecht Österreich

Transparenz bei der Preisgestaltung

Änderungen gibt es darüber hinaus aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie bei Preisgestaltungen. Es bestehen nun weitreichendere Offenlegungspflichten für Unternehmen. Sollten z. B. Preise personalisiert mittels eines Algorithmus für die einzelnen Verbraucher:innen erstellt worden sein, so muss auch über diesen Umstand informiert werden.

Höhere Transparenzpflichten gibt es nun auch bei Waren mit Preisermäßigungen. So müssen Unternehmen in Zukunft bei Rabattierungen neben dem aktuellen reduzierten Preis auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ausweisen. Auch die Angabe des nicht ermäßigten niedrigsten Preises kann aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat weiters die Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Preisauszeichnungen verschärft. Von nun an müssen Unternehmen Auskunft über ihre Preisauszeichnungspraxis erteilen und so mit den Behörden kooperieren.

Neuerungen im Rücktrittsrecht

Doch nicht nur Transparenzvorschriften wurden im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie überarbeitet, auch in Bezug auf das Rücktrittsrecht von Verbraucher:innen wurden die bestehenden Vorgaben nach dem FAGG nochmals nachgeschärft. Grundsätzlich haben Verbraucher im Anwendungsbereich des FAGG die Möglichkeit, binnen 14 Tagen von einem Vertrag zurückzutreten. Beginnt das Unternehmen auf Kundenwunsch bereits vor Ablauf dieser Frist mit der Ausführung von Dienstleistungen, kann die Rücktrittsmöglichkeit der Verbraucher:innen ausgeschlossen werden. Der Unternehmer muss nun bei Ausschluss des Rücktrittsrechts die Bestätigung verlangen, dass die Verbraucher:innen den Verlust ihres Rücktrittrechts zur Kenntnis genommen haben. Nur bei Vorliegen einer solchen Bestätigung kann der bzw. die Verbraucher:in nicht mehr vom Vertrag zurücktreten.

Aufgrund von neuen Gesetzesbestimmungen ist der Wegfall des Rücktrittsrechts bei bestimmten Verträgen nun grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn das Unternehmen einen „aggressiven“ Verkaufsstil aufweist, beispielsweise ein Vertrag aufgrund eines Besuchs des Unternehmens an Sonn- und Feiertagen abgeschlossen wird.

Weiters bringt die Umsetzung der EU-Richtlinie Klarstellung beim Rücktritt vom Vertrag durch Verbraucher:innen betreffend die Rechte und Pflichten des Unternehmens. So kann das Unternehmen Verbraucher:innen, die vom Vertrag zurückgetreten sind, von der Nutzung digitaler Leistungen sperren. Weiters bringt die Umsetzung der EU-Richtlinie Klarstellung bezüglich des Umgangs mit den personenbezogenen Daten der Verbraucher:innen im Falle eines solchen Rücktritts.

Strafbestimmungen

Schließlich wurden auch die Strafbestimmungen drastisch angepasst. Diese können nun wesentlich höher als bisher ausfallen. Bis zur Umsetzung der EU-Richtlinie konnten Verwaltungsstrafen nur bis zu einer Höhe von maximal 1.450 Euro verhängt werden, nach den neuen Bestimmungen kann die Verwaltungsstrafe jedoch bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes ausmachen.

Dieser Beitrag ist im aktuellen EY Tax & Law Magazin erschienen, das Sie hier kostenlos als PDF downloaden können.

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Teresa Bell EY Law Rechtsanwalt Salzburg Unternehmensrecht
Mag. Teresa Bell

Rechtsanwältin bei EY Law Salzburg
teresa.bell@eylaw.at

Emma Hopfgartner EY Law Salzburg rechtsanwalt Verbraucherschutz Oesterreich
Mag. Emma Hopfgartner

Rechtsanwältin bei EY Law Salzburg
emma.hopfgarnter@eylaw.at

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