EU-Lieferkettenrichtlinie: Nachhaltig und kartellrechtlich sauber? 

EU Lieferkettenrichtlinie: -Nachhaltig und kartellrechtlich sauber? Unternehmen sind bei Lieferkettengesetz gefordert- tawatchai07 - www.freepik.com

Neue Vorgaben zur Corporate Sustainability Due Diligence durch die EU-Lieferkettenrichtlinie: Unternehmen sollen künftig Sorgfaltsmaßnahmen treffen, um Nachhaltigkeit in ihren Lieferketten sicherzustellen. Fallweise soll zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele eine Pflicht zur Kooperation mit anderen Unternehmen bestehen, abgegrenzt durch das Kartellrecht. Dieses Spannungsfeld zwischen Kooperationspflicht und Kartellverbot bringt Risiken für Unternehmen.

Wie weit müssen Nachhaltigkeitskooperationen nach den Anforderungen der Richtlinie gehen und wo liegt die kartellrechtliche Grenze?

Unsere EY Law Rechtsexperten für Kartell- und Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt David Konrath gemeinsam mit seinem Rechtsanwaltsanwärter, nehmen den Entwurf der EU-Lieferkettenrichtlinie im  STANDARD-Artikel unter die Lupe:

Corporate Sustainability Due Diligence soll Nachhaltigkeit in Lieferketten sicherstellen

Nach dem Richtlinienentwurf sollen Unternehmen künftig verpflichtet sein, Nachhaltigkeit in ihren globalen Wertschöpfungsketten sicherzustellen. Sie sollen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen und ihrer wesentlichen Geschäftspartner negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln und diese gegebenenfalls abstellen beziehungsweise mindern. Dadurch sollen beispielsweise Kinderarbeit, Arbeitnehmerausbeutung, Umweltverschmutzung oder ein Verlust von Biodiversität verhindert werden. Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie sollen mit Geldbußen sanktioniert werden.

EU-Richtlinie bringt Harmonisierung

Mit der Lieferkettenrichtlinie will die Europäische Kommission eine Fragmentierung nationaler Regelungen betreffend Unternehmensnachhaltigkeit vermeiden und im Sinne der Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen einen einheitlichen Mindeststandard schaffen. Bemerkenswert ist, dass der Richtlinienentwurf teils deutlich über bereits bestehende nationale Gesetze (z.B. in Deutschland und Frankreich) hinausgeht.

Verpflichtung zu Nachhaltigkeitskooperationen

So verlangt die EU-Lieferkettenrichtlinie von Unternehmen nicht nur die Setzung eigenständiger Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Behebung negativer Auswirkungen, sondern darüber hinaus eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen „im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts“, wenn keine anderen Maßnahmen geeignet oder wirksam sind.

Unternehmen sollen also unter bestimmten Umständen kooperieren müssen, soweit dies nach europäischem Kartellrecht zulässig ist. Doch nicht immer lässt sich die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit ohne weiteres beantworten. Denn eine solche kann auch dann bestehen, wenn eine Vereinbarung zwar vom Kartellverbot erfasst ist, aber alle Voraussetzungen für eine sogenannte Freistellung erfüllen (Erzielen von Effizienzgewinnen, angemessene Beteiligung der Verbraucher an diesen, Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen und Nichtausschaltung des Wettbewerbs). Ob diese Kriterien erfüllt sind, haben Unternehmen im Einzelfall selbst zu beurteilen. Daraus ergibt sich ein Risikofeld für Unternehmen. Einerseits verpflichtet die Lieferkettenrichtlinie zur Zusammenarbeit, andererseits verbietet das Kartellrecht Zusammenarbeit, die den Wettbewerb beschränkt. Somit drohen Geldbußen auf zwei Seiten – sowohl bei einem Zuwenig als auch bei einem Zuviel an Zusammenarbeit. Unternehmen müssen also das richtige Maß für Nachhaltigkeitskooperationen finden und dabei mitunter doch an die Grenze des kartellrechtlich Zulässigen gehen.

Hier können Sie den gesamten Artikel: EU-VORGABEN. Nachhaltig und kartellrechtlich sauber? Unternehmen sind bei Lieferkettenrichtlinie gefordert. auf derstandard.at online lesen:

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Rechtsanwalt EY Law David Konrath, Wettbewerbsrecht, Compliance Kartellrecht Österreich

Mag. David Konrath, LL.M.

Rechtsanwalt bei EY Law, Head of Antitrust, Competition Law Desk
david.konrath@eylaw.at

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