EY Law Rechtsanwalt Stephan Hofmann gibt einen Ausblick auf das Vorhaben der EU-Kommission zur Regelung eines Right to Repair.
Ein Ausblick auf ein mögliches „Recht auf Reparatur”
Wer kennt es nicht? In der Eile fällt das Handy auf den Boden und das Display ist gebrochen. Nach dem Besuch von Freunden zum Abendessen fällt der Geschirrspüler aus, weil ein Sensor den Geist aufgegeben hat. Vergleichbare Fälle kommen täglich vor und führen zur Frage, was nun mit dem Gerät geschehen soll: Ein Neues anschaffen oder doch reparieren? Nur selten werden kaputte Geräte repariert, weil eine Reparatur gar nicht angeboten wird oder im Vergleich zu einer Neuanschaffung oft zu teuer ist.
In Österreich wurden 2020 insgesamt ca. 271.000 Tonnen Elektrogeräte in Verkehr gebracht und 140.000 Tonnen entsorgt. Diese Werte steigen von Jahr zu Jahr. Ein paar Mausklicks, und schon ist das neue Produkt bestellt, jedoch mit erheblichen Auswirkungen für die Umwelt.
Bestrebungen der EU zur Förderung von Reparaturen
Die Europäische Union möchte diesem Trend entgegenwirken. Die Kommission plant mehrere Initiativen, unter anderem zur Förderung von Reparaturen, wobei auch ein Recht auf Reparatur geregelt werden soll („Right to Repair“). Die Einführung eines Recht auf Reparatur hat die Kommission bereits in mehreren Strategiepapieren angesprochen: im European Green Deal, im New Circular Economy Action Plan und in der New Customer Agenda. Auch das Europäische Parlament hat sich in der Vergangenheit mehrmals in Resolutionen dafür ausgesprochen, die Rechte der Verbraucher:innen im Hinblick auf die Durchführung von Reparaturen zu stärken.
Von Verbraucher:innen wird oft beklagt, dass Geräte heute eine kürzere Lebensdauer hätten als einst. Reparaturen seien oft zu kostspielig und nur schwer möglich, da es an Ersatzteilen, Informationen oder ganz allgemein an Anbietern für Reparaturen mangle. Reparaturen hätten für Verbraucher:innen den Vorteil, dass Geräte länger verwendet werden und insgesamt die Haushaltsausgaben gesenkt werden könnten. Für den Umweltschutz könnte die Förderung von Reparaturen dazu beitragen, die Emissionen und den Verbrauch von Ressourcen zu senken. Soweit Reparaturen lokal in kleinen oder mittleren Unternehmen angeboten würden, könnten überdies neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Bedeutung von „Right to Repair“
Was ist unter dem „Right to Repair“ zu verstehen? Die Bedeutung dieses Rechts ist entsprechend den nachfolgenden Fallgruppen unterschiedlich:
a. Recht auf Reparatur während der Gewährleistungsfrist
Wie wird das Right to Repair in Österreich nach Gewährleistung ausgelegt? Nach dem österreichischen Gewährleistungsrecht hat jede:r Erwerber:in einen Anspruch darauf, dass die erworbene Sache die vertraglich zugesagten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften erfüllt. Ist dies nicht der Fall, gilt die Sache als mangelhaft. Im Falle einer mangelhaften Leistung kann der/ die Erwerber:in Reparatur oder Austausch der Sache verlangen (§ 932 Abs. 2 ABGB, § 12 Abs. 2 VGG). Sind diese primären Gewährleistungsbehelfe nicht möglich oder für den/die Übernehmer:in mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder kommt der Veräußerer dem Begehren nicht in angemessener Zeit nach, besteht die Möglichkeit der Preisminderung oder der Wandlung (§ 932 Abs. 4 ABGB; § 12 Abs. 4 VGG).
Ein derartiges Gewährleistungsrecht gilt für Verbraucher:innen in allen EU-Mitgliedsländern. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Innerhalb der ersten zwölf Monate gilt eine Beweislastumkehr, d. h., es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Während der Übergeber in einem Gewährleistungsfall die mangelhafte Sache reparieren oder austauschen muss, hat der/die Erwerber:in kein Recht auf Reparatur, wenn das Produkt aufgrund eines Bedienungsfehlers oder aus sonstigem Eigenverschulden kaputt geht.
b. Recht auf Reparatur nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
Sobald die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, hat der/die Erwerber:in kein Right to Repair mehr. Anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn sich der Hersteller durch vertragliche Garantiezusagen freiwillig zu einer längeren Mängelbehebung verpflichtet hat. In den meisten Fällen haben daher Verbraucher:innen nach zwei Jahren nicht mehr die Möglichkeit, ein schadhaftes Gerät reparieren zu lassen, selbst wenn sie bereit wären, die Kosten dafür zu tragen.
Derzeit entscheiden sich Verbraucher:innen überwiegend dafür, ein neues Gerät anzuschaffen. Eine Reparatur ist oft zu teuer oder scheitert an der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bauanleitungen oder Reparaturwerkstätten.
c. Recht von Verbraucher:innen, Güter selbst zu reparieren
Das Recht auf Reparatur kann auch so verstanden werden, dass der/die Verbraucher:in die Möglichkeit haben soll, ein Gerät auch selbst zu reparieren (im Unterschied zur Inanspruchnahme einer Werkstätte). Derzeit gibt es keine EU-Vorschrift, die Hersteller allgemein dazu verpflichten würde, Verbraucher:innen technische Informationen und Ersatzteile anzubieten, sodass sie (Standard-)Reparaturen selbst durchführen können.
Right to Repair – Ausblick
Die EU-Kommission arbeitet an mehreren Initiativen, die einen nachhaltigen Konsum fördern sollen. Es ist damit zu rechnen, dass in den kommenden Monaten die Warenkauf-Richtlinie novelliert wird, um Verbraucher:innen die Reparatur von Waren zu erleichtern. Derzeit ist noch offen, mit welchen konkreten Maßnahmen dies geschehen soll.
Zur Diskussion steht beispielsweise die Schaffung von Anreizen, mit denen Produzenten motiviert werden sollen, Produkte so zu gestalten, dass die Funktionsdauer verlängert wird und sie leichter repariert werden können. Des Weiteren könnte die Hierarchie der Gewährleistungsbehelfe geändert werden, indem der Reparatur eine Vorrangstellung gegenüber dem Austausch eingeräumt wird.
Auch in Bezug auf die Gewährleistungsfrist könnte es zu Änderungen kommen. Diese könnte entweder allgemein verlängert werden oder es könnte eine eigene Gewährleistungsfrist in Bezug auf reparierte Waren eingeführt werden. Es bleibt abzuwarten, wie ein Right to Repair für Verbraucher:innen künftig aussehen wird. Die neuen EU-Vorgaben werden nicht nur Auswirkungen auf die Produktgestaltung, sondern voraussichtlich auch auf das Konsumverhalten haben. Aus rechtlicher Sicht werden in den Produktbeilagen die Regelungen über die Gewährleistung bzw. Garantien nachzuziehen sein.
Dieser Beitrag zum Right to Repair ist im aktuellen EY Tax & Law Magazin erschienen, das Sie hier kostenlos als PDF downloaden können.
Haben Sie Fragen zum möglichen Right to Repair?
Kontaktieren Sie EY Law Rechtsanwalt und Autor des Artikels:
Dr. Stephan Hofmann
Gesellschafter und Rechtsanwalt bei EY Law
stephan.hofmann@eylaw.at
- Alle aktuellen Legal News von EY Law
- EEG: Rechtliches & Förderungen für Energie-Gemeinschaften in Österreich
- Climate Change & Sustainability Services von EY