Schwellenwerteverordnung 2024
Mit dem BGBl. II Nr. 405/2023 wurde die lang ersehnte Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2023 bis nunmehr 31. Dezember 2025 (Schwellenwerte-VO) bekanntgemacht. Diese Verordnung beruht auf einer Verordnungsermächtigung gemäß §§ 19 und 192 BVergG 2018, welche es der Bundesministerin für Justiz erlaubt, gewisse im BVergG 2018 festgelegte Schwellenwerte anzuheben.
Durch die neue Verordnung werden nun die bereits in Österreich geltenden – und im Vergleich zu den Bestimmungen des europäischen Vergaberechts und BVergG 2018 erhöhten – Auftragswerte auch für die Jahre 2024 und 2025 wie folgt verlängert:
Schwellenwerte-VO gilt bis Ende 2025
Hervorzuheben ist dabei aber insbesondere, dass die Schwellenwerte-VO in den letzten Jahren von dem/der Bundesminister*in nie länger als für ein Jahr erlassen bzw verlängert wurde, die Verordnung aber nunmehr sogar bis Ende 2025 – und sohin für ganze 2 Jahre (!) – in Kraft ist. Dieser neue und wichtige Schritt ist daher jedenfalls aus Sicht der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmer zu begrüßen, da er für diese zu einer erhöhten Planungs- und Rechtssicherheit führt.
EU: Europaweite Schwellenwerte
Neben der österreichischen Schwellenwerte-VO hat aber auch die Europäische Kommission am 15.11.2023 – per Verordnung – die europaweiten Schwellenwerte für den sogenannten Oberschwellenbereich angehoben. Diese Werte bestimmen im Vergaberecht insbesondere, ab welchem Auftragswert ein Vergabeverfahren europaweit bekanntzumachen ist und welche Verfahrensarten bei einer Ausschreibung gewählt werden dürfen.
Schwellenwerte bringen Neuerungen im Vergaberecht
Aufgrund dieser aktuellen Neuerungen haben wir für Sie die zukünftig im Vergaberecht heranzuziehenden Schwellenwerte und zulässige Verfahrensarten ab dem 1.1.2024 zusammengefasst:
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